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Die Verfassung der Volksrepublik Donezk: Russischer Nationalismus, Klerikalismus und Kapitalismus

Die Verfassung der Volksrepublik Donezk: Russischer Nationalismus, Klerikalismus und Kapitalismus

2152945252.thumbnailUrsprünglich gepostet von der
Autonomen Union der Arbeiter
auf Indymedia

Kommentare – D. Mrachnik
Übersetzung – Philomena

Der Kern des gesamten Projekts der Volksrepublik Donezk ist im Grunde in einem Absatz der Präambel ihrer Verfassung zu finden: „die Bildung eines souveränen unabhängigen Staates, der sich am Wiederaufbau des geeinten kultur-zivilisierten Raumes der Russischen Welt orientiert, auf der Grundlage seiner traditionellen religiösen, sozialen, kulturellen und moralischen Werte, mit Perspektive auf den Beitritt zu Großrussland als Aureole des Territoriums der Russischen Welt.“

Der Grundpfeiler des neuen Staates heißt im Klartext russischer Nationalismus. Die Wortverbindung „Russische Welt“ zum Beispiel trifft man in der Verfassung unzählige Male. Beispielsweise in deklarativem Sinn:

„…sich als integraler Bestandteil der Russischen Welt fühlend, als russische Zivilisation…“

„…die Unteilbarkeit des Schicksals der ganzen Russischen Welt denkend, und weiterhin ihr Teil bestehenbleiben wollend…“

„den Idealen und Werten der Russischen Welt treu bleibend und die Erinnerung der Vorfahren ehrend…“

Auch findet die „Russische Welt“ in praktischem Sinn Erwähnung, als Wegweiser für die Arbeit der staatlichen Organe:

„Artikel 6.5 Die Organe der staatlichen Macht der Volksrepublik Donezk berücksichtigen und respektieren bei der Realisierung ihrer Vollmacht und bei der Ausführung ihrer Pflichten die traditionellen religiösen, sozialen, kulturellen und moralischen Werte der Russischen Welt.“

Offensichtlich läuft der ganze Sinn dieser „Russischen Welt“ auf die Angliederung an „Großrussland“ hinaus, das heißt an die Russländische Föderation. Und im Weiteren darauf, dass die Dominanz dieser „sozialen, kulturellen und moralischen Werte“ gefestigt wird. Wie etwa die Russisch-Orthodoxe Kirche (Moskauer Patriarchat), die in diesem Verfassungsprojekt auf den Status einer Staatsreligion erhoben wird:

„Die historische Erfahrung und Rolle der Angehörigen der Russisch-Orthodoxen Kirche (Moskauer Patriarchat) werden anerkannt und respektiert, unter anderem als systembildende Säulen der Russischen Welt.“

„…den orthodoxen Glauben (Christlich-Orthodoxen Katholischen Glauben mit östlichem Bekenntnis) der Russischen Orthodoxen Kirche (Moskauer Patriarchat) ausführend und ihn als Grundstein der Russischen Welt anerkennend…“

„Artikel 9.2 In der Volksrepublik Donezk bildet den primären und vorherrschenden Glauben das orthodoxe Glaubensbekenntnis (der Christlich-Orthodoxe Katholische Glaube mit östlichem Bekenntnis) der sich zur Russisch-Orthodoxen Kirche (Moskauer Patriarchat) bekennt.“

„Artikel 4.2 Die Sozialpolitik der Volksrepublik Donezk ist gerichtet auf den Aufbau von Bedingungen, die ein würdevolles Leben und eine freie Entwicklung des Menschen garantieren, sowie nationalen Wohlstand und Zugänglichkeit von materiellen und geistigen Grundgütern, auf Basis des Verständnisses traditioneller, religiöser, sozialer, kultureller und moralischer Werte.“

Abgesehen von dem besonders privilegierten Status der Russischen Orthodoxen Kirche (Moskauer Patriarchat), kann jede „unbequeme“ Religion als gesetzeswidrig angezeigt werden:

„Artikel 21. …nichts in der gegebenen Verfassung begrenzt die Volksrepublik Donezk in ihrem Recht auf Durchführung der Politik zum Schutz der Bevölkerung vor Tätigkeiten religiöser Sekten entsprechend des Gesetzes.“

Als „Sekte“ kann man nach Belieben jede Art von Konfession bezeichnen, angefangen mit der Ukrainischen Orthodoxen Kirche (Kiewer Patriarchat) bis zu protestantischen charismatischen Gemeinschaften. Wenn man die kriegerische Beziehung der ROK(MP) zu anderen Kirchen betrachet, kann man annehmen, dass sie in der Volksrepublik Donezk gute Möglichkeiten haben wird, die Orthodoxie nicht nur zur Staatsreligion zu machen, sondern zur einzig möglichen und sogar zwingenden Religion.

Beim Aufbau der „Russischen Welt“ haben die Autor*innen der Verfassung beschlossen, die „traditionelle Familie“ zu stärken:

„Artikel 4.3. …es wird die staatliche Unterstützung der traditionellen Familie als registrierte in gesetzlicher Ordnung gebildeteVereinigung von Mann und Frau geschützt…“

Auch homosexuelle Beziehungen blieben nicht unberücksichtigt:

„Artikel 31.3. Keine Formen entstellter Verbindungen zwischen Menschen gleichen Geschlechts werden in der Volksrepublik Donezk anerkannt, sie sind nicht erlaubt und werden strafrechtlich verfolgt.“

Obendrein haben sie den Kampf mit der Geburtenrate begonnen, indem sie Embryos schon die volle Rechtsfähigkeit geben:

„Artikel 3. …die Anerkennung, Einhaltung, Respektierung und Verteidigung [der Menschenrechte] ist die Pflicht der Volksrepublik Donezk, ihrer staatlichen Organe und amtlichen Personen und wird ab dem Moment der Zeugung des Menschen garantiert.“

„Artikel 12.2. Die Grundrechte und Freiheiten des Menschen sind unveräußerbar und gehören jedem Einzelnen seit dem Moment der Zeugung.“

Anhänger*innen der altertümlichen Tradition der „Russischen Welt“ geben uns zu verstehen, dass nicht-traditionelle Formen der Familie, homosexuelle Beziehungen und die Rechte der Frauen auf Selbstbestimmung an sich schon in der „Volksrepublik“ verboten sein werden.

Von ökonomischer Seite ist die Sache auch nicht so schön. Der Beteuerung einiger „linken“ Organisationen zuwider, die den „völkischen Aufstand mit sozialen Parolen“ in der Ostukraine eifrig unterstützen, ist von keiner Sozialisierung privaten Besitzes jemals die Rede:

„Artikel 5.1. In der Volksrepublik Donezk wird gleichermaßen privater, staatlicher, kommunaler und andere Formen des Eigentums anerkannt und geschützt.“

„Artikel 28.1. Das Recht auf Privatbesitz wird durch das Gesetz geschützt.“

In der Verfassung kommen dem Privateigentum in keinster Weise irgendwelche sozialen Verbindlichkeiten zu, was eindeutig auf die traditionellen kapitalistischen Werte der Führung der Volksrepublik Donezk hinweist.

„Artikel 27.1. Jeder hat das Recht auf freie Verwendung der Befähigungen über sein Eigentum für unternehmerische oder andere nicht durch das Wirtschaftsrecht verbotene Tätigkeiten.“

„Artikel 37.1. …Intellektuelles Eigentum wird vom Gesetz geschützt.“

Die Verbindung trivialer bürgerlicher Normen mit national-religiösen macht das Projekt zu einem reaktionären, rechtskonservativen und klerikalen Staat, der gewissermaßen mit Salazars Portugal, Frankos Spanien und dem Österreich von Dollfuß vergleichbar ist.

Es kann gar keine Rede sein von irgendeiner sozialistischen, geschweige denn antifaschistischen Orientierung dieser „Volksrepublik“. Wir haben hier die zweite Ausgabe des Putinschen Russlands, in dem Popen und Nationalist*innen den Status staatlicher Ideolog*innen bekommen, und man für Abtreibungen, Homosexualität und Abschweifung von „traditionellen Werten“ hinter Gittern landet.

 


Kapitel 1. GRUNDLAGEN DER VERFASSUNGSORDNUNG

Artikel 1

  1. Die Volksrepublik Donezk bildet einen unabhängigen, souveränen und demokratischen Rechtsstaat.
  2. Im Falle des Ausdrucks der Zustimmung von Seiten des Föderalstaates in Antwort auf die Anfrage der Volksrepublik Donezk über die Aufnahme der Volksrepublik Donezk in den Bestand des Föderalstaates, wird die Volksrepublik Donezk automatisch Teil des Föderalstaates (nachfolgend Föderalstaat) als Einzelsubjekt.
  3. Bis zur Angliederung der Volksrepublik Donezk an den Föderalstaat in Entsprechung mit Punkt 1. des vorliegenden Artikels hat die Volksrepublik Donezk die volle Macht der Staatsgewalt.
  4. Das Territorium der Volksrepublik Donezk ist einheitlich und unteilbar. Im Falle einer Angliederung der Volksrepublik Donezk an den Föderalstaat bildet das Territorium der Volksrepublik Donezk einen unveräußerlichen Teil des Territoriums des Föderalstaates.

Artikel 2

  1. Quelle der Macht der Volksrepublik Donezk bildet ihr Volk.
  2. Das Volk übt seine Macht unmittelbar aus, und gleichfalls über die Organe der staatlichen Macht und über die Organe der örtlichen Selbstverwaltung.
  3. Den höchsten unmittelbaren Ausdruck der Macht des Volkes bilden Referendum und gültige Wahlen.
  4. Eine Aneignung der Machtbefugnisse oder eine Ergreifung der Macht ist unzulässig und wird gesetzlich bestraft.

Artikel 3

Der Mensch, seine Rechte und Freiheiten bilden den höchsten Wert. Ihre Anerkennung, Einhaltung, Respektierung und Verteidigung ist die Pflicht der Volksrepublik Donezk, ihrer staatlichen Organe und amtlichen Personen und wird ab dem Moment der Zeugung des Menschen garantiert.

Artikel 4

  1. Die Volksrepublik Donezk ist ein Sozialstaat.
  2. Die Sozialpolitik der Volksrepublik Donezk ist gerichtet auf das Schaffen von Bedingungen, die ein würdevolles Leben und eine freie Entwicklung des Menschen garantieren, sowie nationalen Wohlstand, Zugänglichkeit von elementaren materiellen und geistigen Gütern, auf Basis des Verständnisses traditioneller, religiöser, sozialer, kultureller und moralischer Werte.
  3. In der Volksrepublik Donezk wird die Leistung und das Wohlergehen der Menschen bewahrt, es wird die staatliche Unterstützung der traditionellen Familie als registrierte in gesetzlicher Ordnung gebildeteVereinigung von Mann und Frau geschützt, sowie Mutterschaft, Vaterschaft und Kindheit, eingeschränkte und ältere Menschen, es wird ein Sozialsystem entwickelt und die Garantie sozialer Absicherung gegeben.

Artikel 5

  1. In der Volksrepublik Donezk wird gleichermaßen privates, staatliches, kommunales und andere Formen von Eigentum geschützt und anerkannt.
  2. Grund und Boden, sowie andere natürliche Ressourcen werden in der Volksrepublik Donezk genutzt und bewahrt als Lebensgrundlage und Tätigkeit der Völker, die auf ihrem Territorium leben, und im Falle einer Angliederung der Volksrepublik Donezk an den Föderalstaat, als Lebensgrundlage und Tätigkeit der Völker, die auf dem Territorium des Föderalstaates leben.
  3. Die Nutzung und Bewahrung von Grund und Boden, sowie anderer natürlicher Ressourcen[…]

Artikel 9

  1. In der Volksrepublik Donezk wird politische Vielfalt und Mehrparteilichkeit anerkannt.
  2. In der Volksrepublik Donezk bildet den primären und vorherrschenden Glauben das orthodoxe Glaubensbekenntnis (der Christlich-orthodoxe katholische Glaube östlichen Bekenntnisses) der sich zur russisch-orthodoxen Kirche (Moskauer Patriarchat) bekennt.
  3. Die historische Erfahrung und Rolle der Orthodoxie und der russischen orthodoxen Kirche (Moskauer Patriarchat) wird anerkannt und respektiert, unter anderem als systembildende Säulen der russischen Welt.

Artikel 10

  1. Amtssprachen der Volksrepublik Donezk bilden die russische und ukrainische Sprache.
  2. Der Status der Amtssprachen der Volksrepublik Donezk wird durch die Gesetzgebung konstatiert.
  3. In der Volksrepublik Donezk wird das Prinzip der Vielfalt der Kulturen anerkannt, und deren gleichberechtigte Entwicklung und gegenseitige Bereicherung garantiert.

Artikel 11

  1. Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels der Verfassung stellen die Grundlagen der Verfassungsordnung der Volksrepublik Donezk dar.
  2. Keine anderen Bestimmungen der vorliegenden Verfassung dürfen den Grundlagen der Verfassungsordnung der Volksrepublik Donezk widersprechen.

Kapitel 2. SCHUTZ DER RECHTE UND FREIHEITEN DES MENSCHEN UND BÜRGERS

Artikel 12

  1. In der Volksrepublik Donezk werden die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers anerkannt und garantiert, in Zustimmung mit den allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des internationalen Rechts und entsprechend der Verfassung der Volksrepublik Donezk, und im Falle einer Angliederung der Volksrepublik Donezk an den Föderalstaat auch entsprechend der Verfassung des Föderalstaates.
  2. Die Grundrechte und Freiheiten des Menschen sind unveräußerbar und gehören jedem Einzelnen seit dem Moment der Zeugung.
  3. Die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers wirken unmittelbar. Sie bestimmen Sinn, Inhalt und Anwendung der Gesetze, sowie die Tätigkeit der legislativen und exekutiven Macht und der örtlichen Selbstverwaltung, und werden durch die Justiz garantiert.
  4. Die Verwirklichung der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers darf nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen verletzen.

Artikel 13

  1. Alle sind vor dem Gesetz und vor der Justiz gleich.
  2. Der Staat sichert die Gleichheit der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers unabhängig von Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft, Vermögens- und beruflicher Lage, Wohnort, Beziehung zu Religion, Überzeugungen, Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Vereinigungen, sowie anderer Umstände. Es ist jede Art von Begrenzung der Rechte der Bürger nach Merkmalen sozialer, rassischer, nationaler, sprachlicher oder religiöser Zugehörigkeit verboten.
  3. Mann und Frau haben die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu ihrer Realisierung.
[…]

Artikel 31

  1. Vaterschaft. Mutterschaft, Rechte der Eltern, Kindheit, sowie die Familie als registrierte und vom Gesetz verordnete Vereinigung von Mann und Frau befinden sich unter dem Schutz des Staates.
  2. Die Betreuung der Kinder und ihre Erziehung ist gleichermaßen Recht und Pflicht für beide Eltern, Mann und Frau.
  3. Es werden keine Formen entstellter gleichgeschlechtlicher Vereinigungen in der Volksrepublik Donezk anerkannt, diese sind nicht erlaubt und werden gesetzlich verfolgt.
[…]

Artikel 50

Jeder ist verpflichtet, die gesetzlich bestimmten Steuern und Beiträge zu zahlen. Gesetze, die neue Steuern einführen oder die Situation der Steuerzahler verschlechtern, haben keine Rückwirkungskraft.

Artikel 51

Jeder ist verpflichtet, die Natur und die Umwelt zu schützen, und sich rücksichtsvoll gegenüber Naturschätzen zu verhalten.

Artikel 52

  1. Die Verteidigung des gemeinsamen Vaterlandes stellt eine Schuld und Pflicht dar für den Bürger der Volksrepublik Donezk.
  2. Der Bürger der Volksrepublik Donezk erfüllt den Militärdienst dem Gesetz entsprechend.
  3. Der Bürger der Volksrepublik Donezk hat das Recht, statt dem Militärdienst einen anderen bürgerlichen Dienst zu erweisen, wenn seine Überzeugungen oder Glaubenspraktiken ersterem widersprechen, und auch in anderen vom Gesetz bestimmten Fällen.

Artikel 53

Der Bürger der Volksrepublik Donezk kann seine Rechte und Pflichten selbstständig und in vollem Umfang zur Geltung bringen ab 18 Jahren.

Artikel 54

Es können zusätzliche Gesetze der Volksrepublik Donezk verabschiedet werden, die nicht in der Verfassung der Volksrepublik Donezk verabschiedet sind, sowie Gesetze, die die Realisierung der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers garantieren, zu Lasten finanzieller, materieller und anderer Mittel der Volksrepublik Donezk.

Kapitel 3. STAATSVERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK DONEZK

Artikel 55

  1. Im Fall der Angliederung der Volksrepublik Donezk an den Föderalstaat wird die Volksrepublik Donezk zu einem gleichberechtigten Subjekt des Föderalstaates.
  2. Der Status der Volksrepublik Donezk wird durch einen Vertrag zwischen der Volksrepublik Donezk und dem Föderalstaat über die Aufnahme der Volksrepublik Donezk in den Föderalstaat und die Bildung neuer Subjekte innerhalb des Föderalstaates bestimmt, sowie durch die Verfassung des Föderalstaates, des föderalen Verfassungsgesetzes des Föderalstaates, das die Aufnahme in den Bestand des Föderalstaates und die Bildung des neuen Subjekts der Volksrepublik Donezk innerhalb des Föderalstaates reglementiert, und durch die Verfassung der Volksrepublik Donezk.
  3. Der Status der Volksrepublik Donezk kann geändert werden mit beidseitiger Zustimmung des Föderalstaates und der Volksrepublik Donezk entsprechend des föderalen Verfassungsgesetzes.

Artikel 56

Das Territorium der Volksrepublik Donezk wird in dem Moment der Angliederung an den Föderalstaat durch die Grenzen des früheren Oblast Donezk innerhalb der Ukraine bestimmt.
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Quelle: https://linksunten.indymedia.org/de/node/114522
Verfassungskommentar auf Russisch: mrachnik.wordpress.com
Verfassungstext auf Russisch: dnr-news.com

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